Allgemeine Geschäftsbedingungen der CITIPOST Weserbergland GmbH

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und vertragsähnliche Rechtsbeziehungen mit
der CITIPOST Weserbergland GmbH, Walter-von-Selve-Str. 6, 31789 Hameln, nachfolgend CITIPOST, über die Beförderung von Briefsendungen
und briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB und § 4 Nr. 1 PostG (nachfolgend Sendungen genannt). Sie
gelten insbesondere auch für Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere auch folgende Produkte und Leistungen:
– die Beförderung von Sendungen gemäß § 4 Nr. 1 PostG
– die Postfachabholung von Sendungen aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PostG
– die Sendungsbeförderung von Sendungen für das Ausland
– die Beförderung von nicht adressierten Werbesendungen
(2) Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse.
(3) Sofern durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen und
diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).
§ 2 Leistungen der CITIPOST
(1) CITIPOST erbringt die ihr obliegenden Leistungen in der Weise, dass sie die Sendungen abholt, sortiert, frankiert, zum Bestimmungsort
befördert und sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift abliefert. Absender im Sinne dieser AGB ist der Versender
der Sendungen.
(2) Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für
den Empfänger bestimmte Vorrichtung – etwa einen Hausbriefkasten – oder Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die
Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen Ehegatten, oder einem durch schriftliche Vollmacht des
Empfängers ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung
befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen
betraute Person ausgehändigt wird.
(3) Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem
Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt
werden. Darüber hinaus kann die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen
nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.
(4) Kann eine Sendung nicht in einer der in Absatz 2 und 3 genannten Weise abgeliefert werden, wird die Sendung dem Absender mit dem
Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt. CITIPOST ist zum Zwecke einer erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders zur Öffnung
der Sendung berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden
konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung durch den Empfänger, dessen
Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten verweigert wurde. Eine Sendung gilt weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der
angegebenen Adresse bzw. unter einer Nachsendeadresse nicht ermittelt werden konnte.
(5) Ist es CITIPOST unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlender Absenderadresse, ist
CITIPOST berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt
werden, ist CITIPOST berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu
vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf CITIPOST unmittelbar vernichten.
(6) CITIPOST bedient sich hinsichtlich der Erbringung ihrer Leistungen auch Drittunternehmen. Grundsätzlich erbringen die Drittunternehmen
Leistungen für CITIPOST als Nachunternehmen. CITIPOST leistet gegenüber dem Absender im eigenen Namen es sei denn, diese AGB
regeln im Einzelfalle eine Abweichung.
§ 3 Rechte und Pflichten des Absenders
(1) Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.
(2) Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards der CITIPOST zu gestalten (insbesondere Einhaltung der
Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die
zur Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.
(3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der
CITIPOST keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen
unberührt.
(4) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung mit der entsprechenden Zusatzleistung und Haftungssumme (z. B. Paket) zu wählen, die seinen
möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäßer Leistung in ausreichendem Maße abdeckt.
(5) CITIPOST übernimmt für den Inhalt der einzelnen Sendungen keinerlei Verantwortung. Die Verantwortung und das Risiko sämtlicher Folgen,
die aus dem Versand unzulässiger Güter erfolgen, auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB, trägt allein der Absender.
(6) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der
Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die
CITIPOST erst nach Übernahme/Übergabe der Sendungen erteilt werden, besteht nicht. §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(7) Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist
ausgeschlossen.