llgemeine Geschäftsbedingungen der CITIPOST Weserbergland GmbH

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und vertragsähnliche Rechtsbeziehungen mit
der CITIPOST Weserbergland GmbH, Walter-von-Selve-Str. 6, 31789 Hameln, nachfolgend CITIPOST, über die Beförderung von Briefsendungen
und briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB und § 4 Nr. 1 PostG (nachfolgend Sendungen genannt). Sie
gelten insbesondere auch für Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere auch folgende Produkte und Leistungen:
– die Beförderung von Sendungen gemäß § 4 Nr. 1 PostG
– die Postfachabholung von Sendungen aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PostG
– die Sendungsbeförderung von Sendungen für das Ausland
– die Beförderung von nicht adressierten Werbesendungen
(2) Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse.
(3) Sofern durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen und
diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).

§ 2 Leistungen der CITIPOST
(1) CITIPOST erbringt die ihr obliegenden Leistungen in der Weise, dass sie die Sendungen abholt, sortiert, frankiert, zum Bestimmungsort
befördert und sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift abliefert. Absender im Sinne dieser AGB ist der Versender
der Sendungen.
(2) Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für
den Empfänger bestimmte Vorrichtung – etwa einen Hausbriefkasten – oder Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die
Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen Ehegatten, oder einem durch schriftliche Vollmacht des
Empfängers ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung
befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen
betraute Person ausgehändigt wird.
(3) Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem
Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt
werden. Darüber hinaus kann die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen
nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.
(4) Kann eine Sendung nicht in einer der in Absatz 2 und 3 genannten Weise abgeliefert werden, wird die Sendung dem Absender mit dem
Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt. CITIPOST ist zum Zwecke einer erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders zur Öffnung
der Sendung berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden
konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung durch den Empfänger, dessen
Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten verweigert wurde. Eine Sendung gilt weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der
angegebenen Adresse bzw. unter einer Nachsendeadresse nicht ermittelt werden konnte.
(5) Ist es CITIPOST unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlender Absenderadresse, ist
CITIPOST berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt
werden, ist CITIPOST berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu
vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf CITIPOST unmittelbar vernichten.
(6) CITIPOST bedient sich hinsichtlich der Erbringung ihrer Leistungen auch Drittunternehmen. Grundsätzlich erbringen die Drittunternehmen
Leistungen für CITIPOST als Nachunternehmen. CITIPOST leistet gegenüber dem Absender im eigenen Namen es sei denn, diese AGB
regeln im Einzelfalle eine Abweichung.

§ 3 Rechte und Pflichten des Absenders
(1) Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.
(2) Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards der CITIPOST zu gestalten (insbesondere Einhaltung der
Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die
zur Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.
(3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der
CITIPOST keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen
unberührt.
(4) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung mit der entsprechenden Zusatzleistung und Haftungssumme (z. B. Paket) zu wählen, die seinen
möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäßer Leistung in ausreichendem Maße abdeckt.
(5) CITIPOST übernimmt für den Inhalt der einzelnen Sendungen keinerlei Verantwortung. Die Verantwortung und das Risiko sämtlicher Folgen,
die aus dem Versand unzulässiger Güter erfolgen, auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB, trägt allein der Absender.
(6) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der
Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die
CITIPOST erst nach Übernahme/Übergabe der Sendungen erteilt werden, besteht nicht. §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(7) Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist
ausgeschlossen.

§ 4 Vertragsverhältnis; Begründung und Ausschluss
(1) Ein Beförderungsvertrag kommt durch eine Individualvereinbarung zwischen CITIPOST und Absender zu Stande. Ein Beförderungsvertrag
kommt auch zu Stande durch die Übergabe der Sendung durch den Absender oder durch die Übernahme in die Obhut der CITIPOST. Ein
Beförderungsvertrag kommt jedoch nicht zu Stande, wenn die Sendungen gemäß Absatz 2 vom Transportgut ausgeschlossene Güter
enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beförderung eines solchen Gutes ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart
wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Absenders gelten nicht. Diesen wird bereits an dieser Stelle widersprochen.
(2) Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:
– Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen
oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern,
– Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder
Sachschäden zu verursachen,
– Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche
Überreste von Menschen enthalten,
– Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die
explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffe enthalten,
– Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Edelmetalle, Unikate,
Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten, es sei denn, es wurde eine entsprechende schriftliche
Zusatzvereinbarung getroffen.
(3) Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB oder den weiteren in § 1 Abs. 2
genannten Bedingungen nicht entspricht, kann CITIPOST wahlweise
– die Annahme der Sendung verweigern,
– eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen,
– diese ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders befördern und ein entsprechendes Entgelt einfordern.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der
Absender auf Verlangen der CITIPOST Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert.
(4) Entsteht erst nach der Übergabe/Übernahme der Verdacht, dass es sich bei der Sendung um eine ausgeschlossene Sendung handelt oder
dass weitere Vertragsverstöße vorliegen, ist der Absender verpflichtet, CITIPOST auf Verlangen Angaben über den Inhalt der Sendung zu
machen. Verweigert der Absender diese Angaben, ist die Sendung von der Beförderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass
CITIPOST nach der Übernahme/Übergabe der Sendung Kenntnis davon erlangt, dass es sich um ein ausgeschlossenes Transportgut
handelt.
(5) Eine Verpflichtung der CITIPOST zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse im Sinne des Absatz 2 besteht nicht. CITIPOST
ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender kann selbst dann keine
Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behandlung der Sendung, geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und
der Beförderung der Sendung durch CITIPOST geltend machen, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine unter
Absatz 2 und 3 genannte Beschaffenheit der Sendung hinweist.
(6) CITIPOST ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn die Sendung sich aus einem der in
diesen AGB genannten Gründe als für die Beförderung ungeeignet herausstellt.
(7) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner der CITIPOST
geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der Empfänger Ansprüche gemäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen, soweit er die
Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts übernommen hat. Die Rechte und Pflichten des
Absenders bleiben in diesem Falle unberührt.

§ 5 Werbesendungen
(1) Werbesendungen werden bei CITIPOST unter den Bezeichnungen Infobrief/Infokarte zusammengefasst.
(2) Für Werbesendungen gilt die jeweils aktuell gültige Preisliste. Folgende Besonderheiten sind hierbei zu beachten:
– Die Mindestmenge pro Auftrag und Einlieferung beträgt 50 Sendungen.
– Die Sendungen müssen einen rein werblichen Hauptzweck haben.
– Die Sendungen sollten maschinell zu verarbeiten sein.
– Die Sendungen müssen einem entsprechenden Auftrag gekennzeichnet und getrennt von der Tagespost eingeliefert werden.
– Die Verarbeitungs- und Zustellzeit beträgt in der Regel bis zu 4 Werktage ab dem Einlieferungsdatum.
– Alle nach jeweils einem Zustellversuch an der Adresse unzustellbaren Sendungen werden auftragsgemäß recherchiert. Sofern eine
neue Adresse des Empfängers und die Erlaubnis zur Weitergabe dieser Adresse vorliegen, wird die jeweilige Sendung an die neue
Adresse weitergeleitet. Die neue Adresse wird dem Absender zur Kenntnis übermittelt. Kann keine neue Adresse ermittelt werden oder
wurde der Weitergabe dieser Adresse widersprochen, wird die entsprechende Sendung zurück an den Absender geleitet. Wird dieses
Gesamtverfahren vom Absender ausdrücklich nicht gewünscht, werden unzustellbare Sendungen recherchefrei einer
datenschutzkonformen Vernichtung zugeführt.
§ 6 Entgelt/SEPA
(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden Verbindlichkeit des Absenders gegenüber CITIPOST gilt die jeweils
aktuelle gültige Preisliste. Für Briefmarken gelten die Bestimmungen des §7.
(2) Die sogenannte Pre-Notificationfrist nach der SEPA-Basis-Lastschrift ist auf einen Tag verkürzt.
Seite 3 von 4
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CITIPOST Weserbergland GmbH

§ 7 Briefmarken
(1) Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung der CITIPOST durch Briefmarken entrichtet wird, finden die Bestimmungen dieser AGB
Anwendung, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt. Briefmarken der CITIPOST gelten für die Annahme von Briefsendungen
über stationäre Einrichtungen (z. B. Service-Points und/oder Briefkästen) der CITIPOST (für Gelegenheitskunden) gegen Vorkasse. Preise
können gegenüber §6 abweichen.
(2) Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich die CITIPOST das Recht vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender in
Rechnung zu stellen oder die entsprechenden Sendungen zurückzugeben/ zur Abholung durch den Absender bereitzustellen.
(3) CITIPOST ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen. Briefmarken von CITIPOST
dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden.
§ 8 Zusammenarbeit mit Drittunternehmen
(1) CITIPOST ist berechtigt, hinsichtlich der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen auch Drittunternehmen zu beauftragen.
Grundsätzlich werden diese Drittunternehmen für CITIPOST als Nachunternehmen tätig (vgl. § 2 Abs. 6 dieser AGB). Nur insoweit CITIPOST
unfrankierte Sendungen übernimmt und diese Sendungen selbst mit dem Porto der Deutschen Post AG für den Absender frankiert, ist die
CITIPOST berechtigt, das Unternehmen der Deutschen Post AG nicht als Nachunternehmen, sondern vielmehr im Namen des Absenders für
den Absender einzusetzen. Ein Vertragsverhältnis über die Beförderungen der Sendungen kommt in dem Falle der Portoverauslagung
ausschließlich zwischen dem Absender und dem Unternehmen der Deutschen Post AG zustande. CITIPOST handelt in diesem Falle lediglich
als Beförderungsmittler. CITIPOST hat in diesem Falle einen Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Portoauslagen zzgl. einer
Servicepauschale.
(2) CITIPOST ist berechtigt und verpflichtet, Sendungen des Absenders zu übernehmen, die mit dem Porto der Deutschen Post AG bereits
frankiert sind bzw. unfrankierte Sendungen zu übernehmen. CITIPOST ist berechtigt, ein Post-Konsolidierungsunternehmen mit der
Sendungsaufbereitung und Zustellung (Konsolidierungsleistungen) zu beauftragen. Dieses Post-Konsolidierungsunternehmen sortiert die
Sendungen ausschließlich für CITIPOST vor und liefert die Sendungen dann bei dem Unternehmen der Deutschen Post AG zum Zwecke der
Zustellung für das Konsolidierungsunternehmen ein. Das Konsolidierungsunternehmen wird in diesem Falle als Nachunternehmen für
CITIPOST tätig. CITIPOST erbringt gegenüber dem Absender sowohl eine Konsolidierungstätigkeit sowie auch die anschließende
Zustelltätigkeit, auch insoweit sie tatsächlich durch das Unternehmen der Deutschen Post AG erfolgt.
(3) CITIPOST handelt im Falle der Beauftragung und Erbringung und bei der Beauftragung von Konsolidierungsleistungen bei Drittunternehmen
im eigenen Namen und für eigene Rechnung. CITIPOST erbringt gegenüber dem Absender auch in diesem Falle eine vollständige
steuerpflichtige Postbeförderungsleistung. CITPOST handelt in diesem Falle auf Grundlage des so genannten Beispiel 1 der Mitteilung des
Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2006 über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte für postvorbereitende
Leistungen durch einen so genannten Konsolidierer, (Aktenzeichen: III A 5 F 7100/177/06).
(4) Etwaig durch die Deutsche Post AG oder über den Konsolidierer an CITIPOST gewährte Konsolidierungsvergütungen werden nicht an den
Auftraggeber ausgekehrt, sondern als Vergütung für die Konsolidierungsleistung einbehalten. Auch die an CITIPOST über einen Konsolidierer
ausgezahlten Konsolidierungsvergütungen vereinnahmt die CITIPOST als Leistungsentgelt für sich. Eine, auch nur anteilige, Weitergabe
dieser Konsolidierungsvergütungen an den Auftraggeber ist nicht geschuldet.

§ 9 Haftung
(1) Die CITIPOST haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen sind, die die CITIPOST oder ihre Leute in
Ausübung ihrer Verrichtung vorsätzlich oder leichtfertig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachstehenden Haftungsbeschränkungen. Dies gilt nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der
Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Gütern oder anderen nicht bedingungsgerechten Sendungen entstehen. Für Schäden,
die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der
CITIPOST oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet
die CITIPOST unbegrenzt.
(2) Im Übrigen haftet die CITIPOST bei Verlust, Beschädigung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen
nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Haftungshöchstgrenzen. Die Haftung ist auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt. Die
Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. CITIPOST haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. ä.
Eine Haftung der CITIPOST ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens in einer Handlung oder einem Unterlassen des
Absenders, des Empfängers, des Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Die Vorschriften der §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB bleiben im
Übrigen unberührt. Gleiches gilt für andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse. Eine Haftung der CITIPOST ist
darüber hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Haftungshöchstgrenze beträgt neben dem Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB bis zu 25,00 € je Sendung,
es sei denn, die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung oder unter
Inanspruchnahme eines von Vornherein bestimmten adäquaten Produktes (z. B. Paket) mit einem höheren (Haftungs-) Wert bestimmt.
Die Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das dreifache Entgelt für die Beförderung beschränkt.
(4) Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den
Empfänger abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt §
438 HGB für die Schadensanzeige.
(5) Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die der CITIPOST oder Dritten durch die
Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders nach diesen
AGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender stellt die CITIPOST insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten
frei.

§ 10 Rücktrittsrecht, Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne
dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder
Vergleichverfahren des Absenders. Hat CITIPOST den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der CITIPOST
gegenüber dem Absender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat
er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag
zugrunde liegenden Preisliste der CITIPOST zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Absender
weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und von CITIPOST nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder
übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und
Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen CITIPOST auch innerhalb des
Verzuges-, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden
Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann CITIPOST wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei CITIPOST oder
einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch CITIPOST begründet keine Schadensersatzansprüche des
Absenders. Abschnitt 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die
komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt
bezüglich der von CITIPOST bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

§ 11 Ausschlussfristen, Verjährung
(1) Alle Ansprüche müssen gegenüber CITIPOST unverzüglich und schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach § 9 sind
ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, den Teilverlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung
nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, im Falle des Verlusts innerhalb von sieben Tagen nach dem vorgesehenen
Ablieferungszeitpunkt anzeigt. Im Übrigen gilt § 438 HGB.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des HGB.
§ 12 Datenschutz, Datenverwendung
(1) CITIPOST unterliegt der Datenschutzgrundverordnung, ergänzt durch das Bundesdatenschutzgesetz und das Strafgesetzbuch über das Briefund Postgeheimnis.
(2) CITIPOST ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekannt gegeben wurden, zu
sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.
(3) CITIPOST ist weiterhin berechtigt, Daten und Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu
erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich zu
eigenen Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen bestehender Gesetze und Verordnungen statt.
(4) Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang der Daten der Nutzer verweist CITIPOST auf die gesonderte Datenschutzerklärung auf ihrer Website.
§ 13 Sonstige Regelungen
(1) Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Absenders gegen CITIPOST ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon
unberührt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen aus Beförderungsverträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Hameln.
Stand: Januar 2020